15. Aug. 2011

Mietminderung: Rechte und Pflichten des Mieters

Jeder Mieter hat laut Mietrecht Anspruch auf eine schadenfreie Wohnung und auf umgehende Beseitigung auftretender Mängel durch den Vermieter. Dennoch wies der Deutsche Mieterschutzbund kürzlich darauf hin, dass viele Mieter oft nicht reagieren, wenn Mängel auftreten, sondern diese einfach hinnehmen. Dadurch verschenkt man aber nicht nur viel Geld, sondern verletzt laut Mietrecht auch die eigenen Pflichten.


Welche Mängel können zu Mietminderung führen?

Zu den häufigsten Wohnungsmängeln, die zu Mietminderung führen können, zählen laut Deutschem Mieterschutzbund Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz, Lärm aus Nachbarwohnungen, Heizungs- und Warmwasserausfall, Lärm durch Bauarbeiten am Haus bzw. in der näheren Umgebung, Einrüstung des Hauses, Plastikfolien vor den Fenstern, Unbenutzbarkeit des Balkons, undichte und morsche Fenster sowie Defekte an mitgemieteten Einrichtungsgegenständen wie Einbauküche, Herd, Spülmaschine, Jalousien, Rollläden, Badewanne oder Dusche.


Was ist bei der Meldung eines Mangels zu beachten?

Auftretende Mängel müssen dem Vermieter schriftlich gemeldet werden. In dem Schreiben ist außerdem eine konkrete Frist zur Beseitigung zu setzen. Sie können den Vermieter vorab telefonisch informieren, aber für den Streitfall benötigen Sie einen schriftlichen Beweis, dass Sie den Mangel angezeigt haben. Ganz auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie den Brief per Einschreiben mit Rückschein schicken oder ihn selbst abgeben und den Empfang bestätigen lassen.


Kann ich auftretende Mängel selbst beheben?

Davon ist ohne Rücksprache mit dem Vermieter unbedingt abzuraten, da Sie ansonsten verpflichtet sind, die Kosten selbst zu tragen. Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes geht nämlich hervor, dass Mietern, die eigenmächtig einen Mangel an der Mietsache beheben (lassen), ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zur Mangelbeseitigung haben.


Wann führt ein Mangel nicht zur Mietminderung?

Laut Urteil des Frankfurter Landgerichts kommt eine Mietminderung nicht in Frage, wenn die Beeinträchtigungen „unerheblich“ sind. Beispiele für solche Unerheblichkeit sind z.B. die Abschaffung eines bisher vorhandenen Müllschluckers, eine kaputte Glühbirne im Hausflur, Haarrisse in den Zimmerdecken einer Altbauwohnung, ein Wasserfleck im Bad oder geringfügige Lärmbelästigungen durch andere Mieter im Haus. Als geringfügig gelten hier Geräusche, die z.B. durch den Gebrauch von Wasserspülung und Wasserhähnen sowie beim Öffnen und Schließen der Fenster nach 22 Uhr entstehen.


Wie ist der genaue Ablauf bei einer Mietminderung?

Sorgt der Vermieter innerhalb der gesetzten Frist nicht für die Beseitigung des Mangels, können Sie die Miete mindern, bis der Schaden behoben ist. Dabei richtet sich die Höhe der Mietminderung nach der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung. Lassen Sie sich hierzu im Bedarfsfall unbedingt vom örtlichen Mieterverein oder vom Deutschen Mieterschutzbund beraten. Denn je nach Schaden kann die Mietminderung bezogen auf die Bruttomiete zwischen 1 Prozent bei leichten Mängeln und 100 Prozent bei Unbewohnbarkeit liegen.

Weitere Infos unter: www.mieterbund.de
www.mieterschutzbund.de